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Motu Proprio

Zur "Missa Tridentina" haben die Päpste in den vergangenen Jahren verschiedene Male ein Motu-Proprio herausgegeben, welches Einzelheiten zur Rechtmässigkeit der "alten Messe" regelt.

Davon ab Sommer 2021 noch relevant sind folgende Dokumente:



 

Motu Proprio Traditionis custode
vom 16. Juli 2021

Als Hüter der Tradition bilden die Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen. Unter der Leitung des Heiligen Geistes leiten sie durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Feier der Eucharistie die ihnen anvertrauten Teilkirchen, die sie leiten.

Um die Eintracht und die Einheit in der Kirche zu fördern, haben meine verehrten Vorgänger, der heilige Johannes Paul II. und Benedikt XVI., in väterlicher Fürsorge gegenüber jenen, die in einigen Regionen an den liturgischen Formen vor der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollten Reform festhielten, die Möglichkeit gewährt und geregelt, das vom heiligen Johannes XXIII. 1962 herausgegebene Römische Messbuch zu verwenden.  Auf diese Weise wollten sie „die kirchliche Gemeinschaft für jene Katholiken erleichtern, die sich an einige frühere liturgische Formen gebunden fühlen“ und an andere nicht.

Im Anschluss an die Initiative meines verehrten Vorgängers Benedikt XVI., die Bischöfe einzuladen, die Anwendung des Motu „Proprio Summorum Pontificum“ drei Jahre nach seiner Veröffentlichung zu überprüfen, hat die Glaubenskongregation im Jahr 2020 eine ausführliche Konsultation der Bischöfe durchgeführt, deren Ergebnisse im Lichte der in diesen Jahren gemachten Erfahrungen betrachtet wurden.

Angesichts der vom Episkopat geäußerten Wünsche und nachdem ich die Stellungnahme der Kongregation für die Glaubenslehre gehört habe, möchte ich mit diesem Apostolischen Schreiben die ständige Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft noch mehr fortsetzen. Daher habe ich es für angemessen gehalten, Folgendes festzulegen:

Liturgische Bücher von 1970 sind einziger Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus

Art. 1. Die liturgischen Bücher, die von den Heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgiert wurden, sind der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus.

Ausschließliche Zuständigkeit des Diözesanbischofs

Art. 2. Der Diözesanbischof hat als Moderator, Förderer und Hüter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Teilkirche die Aufgabe, die liturgischen Feiern in seiner Diözese zu regeln; daher ist es seine ausschließliche Kompetenz, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 in der Diözese zu genehmigen, wobei er den Richtlinien des Apostolischen Stuhls folgt.

Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 feiern, soll der Bischof

Überprüfung der Gruppen

  • 1. feststelllen, dass diese Gruppen die Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform, der Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste nicht ausschließen;

Festlegung des Zelebrationsortes

  • 2. einen oder mehrere Orte angeben, an denen sich die Gläubigen, die diesen Gruppen angehören, zur Feier der Eucharistie versammeln können (jedoch nicht in Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten);

Lesungen in approbierten Übersetzungen der Bischofskonferenz

  • 3. an der angegebenen Stelle die Tage festlegen, an denen Eucharistiefeiern erlaubt sind, wobei das von Johannes XXIII. 1962 promulgierte Römische Meßbuch verwendet wird. In diesen Feiern werden die Lesungen in der Volkssprache verkündet, wobei die von den jeweiligen Bischofskonferenzen approbierten Übersetzungen der Heiligen Schrift für den liturgischen Gebrauch verwendet werden;

Ernennung eines Diözesanbeauftragten

  • 4. einen Priester als Beauftragten des Bischofs ernennen, der für die Feiern und die seelsorgerische Betreuung dieser Gruppen von Gläubigen verantwortlich ist. Der Priester soll für diese Aufgabe geeignet sein, den Gebrauch des Missale Romanum vor der Reform von 1970 beherrschen, über Lateinkenntnisse verfügen, die es ihm ermöglichen, die Rubriken und liturgischen Texte vollständig zu verstehen, und von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein. In der Tat ist es notwendig, dass dem zuständigen Priester nicht nur die würdige Feier der Liturgie, sondern auch die seelsorgerische und geistliche Betreuung der Gläubigen am Herzen liegt.

Bewertung der Nützlichkeit bestehender Personalpfarreien

  • 5. in Personalpfarreien, die kanonisch zum Nutzen dieser Gläubigen errichtet wurden, eine angemessene Bewertung ihrer tatsächlichen Nützlichkeit für das geistliche Wachstum vornehmen und beurteilen, ob sie beibehalten werden sollen oder nicht.

Keine Bildung neuer Gruppen

  • 6. darauf achten, dass die Bildung neuer Gruppen nicht genehmigt wird.

Antragstellung für „Privatmessen“

Art. 4. Priester, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Motu proprio geweiht wurden und mit dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren wollen, müssen einen förmlichen Antrag an den Diözesanbischof stellen, der den Apostolischen Stuhl konsultieren wird, bevor er die Genehmigung erteilt.

Einholung einer Erlaubnis

Art. 5. Priester, die bereits nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, werden den Diözesanbischof um die Erlaubnis bitten, diese Fakultät weiterhin zu verwenden.

Zuständigkeit der Kongregation

Art. 6. Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet wurden, fallen in die Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens.

Autorität des Apostolischen Stuhles und Überwachung der Normen

Art. 7. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens werden in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben und die Einhaltung dieser Bestimmungen überwachen.

Aufhebung früherer Normen

Art. 8. Frühere Normen, Anweisungen, Zugeständnisse und Gebräuche, die nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Motu Proprio übereinstimmen, werden aufgehoben.

Alles, was ich mit diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio beschlossen habe, ordne ich an, in allen seinen Teilen zu befolgen, ungeachtet des Gegenteils, auch wenn es einer besonderen Erwähnung wert ist, und ich ordne an, dass es durch Veröffentlichung in der Tageszeitung L’Osservatore Romano verkündet wird und sofort in Kraft tritt, und danach im Offiziellen Kommentar des Heiligen Stuhls, Acta Apostolicae Sedis, veröffentlicht wird.

Gegeben zu Rom, im Lateranpalast, am 16. Juli 2021, dem liturgischen Gedenktag Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, dem neunten unseres Pontifikats.

Franziskus

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Begleitbrief an die Bischöfe der Welt zur Vorstellung des Motu Proprio vom 16. Juli 2021

Wie mein Vorgänger Benedikt XVI. es mit „Summorum Pontificum“ getan hat, beabsichtige auch ich, das Motu Proprio „Traditionis Custodes“ mit einem Brief zu begleiten, um die Gründe zu erläutern, die mich zu dieser Entscheidung geführt haben. Ich wende mich an Sie mit Vertrauen und Freiheit im Namen jener gemeinsamen „Sorge für die ganze Kirche, die in höchstem Maße zum Wohl der Gesamtkirche beiträgt“, wie uns das Zweite Vatikanische Konzil erinnert.

Die Gründe, die Johannes Paul II. und Benedikt XVI. dazu bewogen haben, die Möglichkeit einzuräumen, das von Pius V. promulgierte und von Johannes XXIII. 1962 herausgegebene Römische Messbuch für die Feier des eucharistischen Opfers zu verwenden, sind für alle offensichtlich. Die Befugnis, die 1984 durch ein Indult der Gottesdienstkongregation gewährt und von Johannes Paul II. im Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 bestätigt wurde, war vor allem durch den Wunsch motiviert, die Überwindung des Schismas mit der von Erzbischof Lefebvre geführten Bewegung zu begünstigen. Die an die Bischöfe gerichtete Bitte, die „gerechten Bestrebungen“ der Gläubigen, die um den Gebrauch dieses Missale baten, großzügig anzunehmen, hatte daher einen kirchlichen Grund, die Einheit der Kirche wiederherzustellen.

Diese Befugnis wurde von vielen innerhalb der Kirche als die Möglichkeit interpretiert, das von Pius V. promulgierte Römische Messbuch frei zu verwenden, was zu einem parallelen Gebrauch zu dem von Paul VI. promulgierten Römischen Messbuch führte. Um diese Situation zu regeln, griff Benedikt XVI. viele Jahre später in die Angelegenheit ein und regelte eine kircheninterne Tatsache, da viele Priester und Gemeinschaften „dankbar die Möglichkeit genutzt hatten, die das Motu proprio“ von Johannes Paul II. bot. Das Motu proprio „Summorum Pontificum“ aus dem Jahr 2007 betonte, dass diese Entwicklung 1988 noch nicht absehbar war und beabsichtigte, „eine klarere juristische Regelung“ einzuführen. Um jenen den Zugang zu erleichtern, die – auch junge Menschen – „diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und in ihr eine für sie besonders geeignete Form der Begegnung mit dem Geheimnis der heiligsten Eucharistie finden“, hat Benedikt XVI. das von Pius V. promulgierte und vom hl. Johannes XXIII. als außerordentlichen Ausdruck derselben lex orandi“, die eine „breitere Möglichkeit des Gebrauchs des Missale von 1962“ gewährt.

Der Grund für seine Wahl war die Überzeugung, dass eine solche Maßnahme nicht eine der wesentlichen Entscheidungen des Zweiten Vatikanischen Konzils in Frage stellen und damit dessen Autorität untergraben würde: Das Motu Proprio erkannte voll und ganz an, dass „das von Paul VI. promulgierte Missale der gewöhnliche Ausdruck der lex orandi der katholischen Kirche des lateinischen Ritus ist“. Die Anerkennung des von Pius V. promulgierten Missale „als außerordentlicher Ausdruck der lex orandi selbst“ hatte keineswegs die Absicht, die Liturgiereform zu mißachten, sondern wurde von dem Wunsch diktiert, den „eindringlichen Bitten dieser Gläubigen“ zu entsprechen und ihnen zu gewähren, „das Meßopfer nach der Editio typica des Römischen Meßbuches zu feiern, die 1962 von Heiligen Johannes XXIII. promulgiert und nie aufgehoben wurde. Ihn tröstete die Tatsache, dass diejenigen, die „die ihnen liebgewordene Form der heiligen Liturgie finden“ wollten, „den verbindlichen Charakter des Zweiten Vatikanischen Konzils klar akzeptierten und dem Papst und den Bischöfen treu waren“. Er erklärte auch die Angst vor Spaltungen in den Pfarrgemeinden für unbegründet, denn „die beiden Formen des Gebrauchs des römischen Ritus hätten sich gegenseitig bereichern können“. Deshalb lud er die Bischöfe ein, Zweifel und Ängste zu überwinden und die Normen zu empfangen, „damit alles in Ruhe und Gelassenheit geschieht“, mit dem Versprechen, dass „Wege gesucht werden könnten, um Abhilfe zu schaffen“, falls „ernste Schwierigkeiten“ bei der Anwendung der Normen nach „dem Inkrafttreten des Motu proprio“ zutage treten sollten.

Dreizehn Jahre später habe ich die Kongregation für die Glaubenslehre gebeten, Ihnen einen Fragebogen zur Anwendung des Motu proprio „Summorum Pontificum“ zu schicken. Die Antworten, die ich erhielt, offenbarten eine Situation, die mich betrübt und beunruhigt, und bestätigten die Notwendigkeit, einzugreifen. Leider wurde die pastorale Absicht meiner Vorgänger, die sich vorgenommen hatten, „alles zu tun, damit alle, die wirklich nach der Einheit streben, in dieser Einheit bleiben oder sie wiederentdecken können“, oft ernsthaft mißachtet. Eine vom heiligen Johannes Paul II. und mit noch größerer Großzügigkeit von Benedikt XVI. angebotene Möglichkeit, die Einheit des kirchlichen Leibes in Bezug auf die verschiedenen liturgischen Empfindlichkeiten wiederherzustellen, ist dazu benutzt worden, die Distanzen zu vergrößern, die Unterschiede zu verhärten, Gegensätze aufzubauen, die die Kirche verwunden und ihren Fortschritt behindern und sie der Gefahr der Spaltung aussetzen.

Ich bin gleichermaßen erschüttert über die Missbräuche der einen und der anderen Seite bei der Feier der Liturgie. Wie Benedikt XVI. bedaure auch ich, dass „vielerorts die Liturgie nicht getreu nach den Vorschriften des neuen Missale gefeiert wird, sondern sogar als Erlaubnis oder gar Verpflichtung zur Kreativität verstanden wird, was oft zu Deformationen führt, die an der Grenze des Erträglichen liegen“. Aber ich bin auch traurig über den instrumentellen Gebrauch des Missale Romanum von 1962, der zunehmend durch eine wachsende Ablehnung nicht nur der Liturgiereform, sondern auch des Zweiten Vatikanischen Konzils gekennzeichnet ist, mit der unbegründeten und unhaltbaren Behauptung, es habe die Tradition und die „wahre Kirche“ verraten. Wenn es stimmt, dass der Weg der Kirche in der Dynamik der Tradition zu verstehen ist, „die von den Aposteln ausgeht und sich in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes weiterentwickelt“ (DV 8), dann stellt das Zweite Vatikanische Konzil die jüngste Etappe dieser Dynamik dar, in der der katholische Episkopat darauf hörte, den Weg zu erkennen, den der Geist der Kirche aufzeigt. Am Konzil zu zweifeln, bedeutet, an den Absichten der Väter selbst zu zweifeln, die auf dem ökumenischen Konzil feierlich ihre kollegiale Vollmacht cum Petro et sub Petro ausgeübt haben, und letztlich auch am Heiligen Geist selbst, der die Kirche leitet.

Gerade das Zweite Vatikanische Konzil erhellt die Bedeutung der Entscheidung, das von meinen Vorgängern gewährte Zugeständnis zu überprüfen. Zu den Wünschen, auf die die Bischöfe am eindringlichsten hingewiesen haben, gehört das der vollen, bewussten und aktiven Teilnahme des ganzen Gottesvolkes an der Liturgie in Übereinstimmung mit dem, was Pius XII. bereits in seiner Enzyklika „Mediator Die“ über die Erneuerung der Liturgie bekräftigt hatte. Die Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ bestätigte diese Forderung, indem sie über „die Reform und Wachstum der Liturgie“ beriet und die Prinzipien angab, die die Reform leiten sollten. Insbesondere stellte es fest, dass diese Prinzipien den Römischen Ritus betrafen, während es für die anderen rechtmäßig anerkannten Riten verlangte, dass sie „umsichtig und ganzheitlich im Geiste der gesunden Tradition überarbeitet und entsprechend den Umständen und Bedürfnissen der Zeit mit neuem Leben erfüllt werden“. Auf der Grundlage dieser Prinzipien wurde die Liturgiereform durchgeführt, die ihren höchsten Ausdruck im Römischen Messbuch findet, das von Papst Paul VI. in editio typica veröffentlicht und von Papst Johannes Paul II. überarbeitet wurde. Es ist also zu bedenken, dass der Römische Ritus, der im Laufe der Jahrhunderte mehrmals den Bedürfnissen der Zeit angepasst wurde, nicht nur bewahrt, sondern auch „in treuem Gehorsam gegenüber der Tradition“ erneuert wurde. Wer mit Andacht die frühere liturgische Form feiern möchte, wird es nicht schwer finden, im nach dem Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils reformierten Römischen Messbuch alle Elemente des Römischen Ritus zu finden, insbesondere den Römischen Kanon, der eines der charakteristischsten Elemente ist.

Einen letzten Grund möchte ich als Grundlage für meine Wahl hinzufügen: In den Worten und Haltungen vieler wird immer deutlicher, dass es einen engen Zusammenhang gibt zwischen der Wahl der Feiern nach den liturgischen Büchern vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil und der Ablehnung der Kirche und ihrer Institutionen im Namen dessen, was sie für die „wahre Kirche“ halten. Das ist ein Verhalten, das der Gemeinschaft widerspricht und jenen Drang zur Spaltung nährt – „Ich gehöre zu Paulus; ich gehöre zu Apollos; ich gehöre zu Kephas; ich gehöre zu Christus“ -, gegen den der Apostel Paulus entschieden reagiert hat. Um die Einheit des Leibes Christi zu verteidigen, bin ich gezwungen, die von meinen Vorgängern gewährte Befugnis zu widerrufen. Der verzerrte Gebrauch, der daraus gemacht wurde, steht im Widerspruch zu den Gründen, die sie dazu geführt haben, die Freiheit zu gewähren, die Messe mit dem Missale Romanum von 1962 zu feiern. Da „liturgische Feiern keine privaten Handlungen sind, sondern Feiern der Kirche, die das ‚Sakrament der Einheit‘ ist“, müssen sie in Gemeinschaft mit der Kirche geschehen. Das Zweite Vatikanische Konzil hat zwar die äußeren Bindungen der Eingliederung in die Kirche – das Glaubensbekenntnis, die Sakramente, die Communio – bekräftigt, aber mit dem heiligen Augustinus bekräftigt, dass es eine Bedingung für das Heil ist, nicht nur „mit dem Leib“, sondern auch „mit dem Herzen“ in der Kirche zu bleiben.

Liebe Brüder im Bischofsamt, „Sacrosanctum Concilium“ erklärt, dass die Kirche „Sakrament der Einheit“ ist, weil sie „ein heiliges Volk ist, das unter der Autorität der Bischöfe versammelt und geweiht ist“. „Lumen Gentium“ erinnert den Bischof von Rom zwar daran, „immerwährendes und sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit sowohl der Bischöfe als auch der Menge der Gläubigen“ zu sein, sagt aber auch, dass Sie „sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in Ihren Ortskirchen sind, in denen und von denen aus die eine und einzige katholische Kirche besteht“.

Als Antwort auf Ihre Bitten treffe ich die feste Entscheidung, alle Normen, Instruktionen, Zugeständnisse und Bräuche, die dem vorliegenden Motu Proprio vorausgingen, aufzuheben und die von den Heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten liturgischen Bücher in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils als einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus zu betrachten. Mich tröstet bei dieser Entscheidung die Tatsache, dass der heilige Pius V. nach dem Konzil von Trient auch alle Riten abschaffte, die sich nicht einer nachgewiesenen Antike rühmen konnten, und ein einziges Missale Romanum für die gesamte lateinische Kirche einführte. Vier Jahrhunderte lang war dieses von Pius V. promulgierte Missale Romanum somit der wichtigste Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus und erfüllte eine vereinheitlichende Funktion in der Kirche. Nicht um der Würde und Größe dieses Ritus zu widersprechen, baten die im ökumenischen Konzil versammelten Bischöfe um seine Reform; ihre Absicht war, dass „die Gläubigen nicht als Fremde oder stumme Zuschauer dem Geheimnis des Glaubens beiwohnen, sondern mit vollem Verständnis der Riten und Gebete bewusst, fromm und aktiv an der heiligen Handlung teilnehmen“. Der heilige Paul VI. erklärte unter Hinweis darauf, daß die Arbeit zur Anpassung des Römischen Meßbuches bereits von Pius XII. begonnen worden war, daß die Revision des Römischen Meßbuches, die im Lichte der ältesten liturgischen Quellen durchgeführt wurde, die Kirche in die Lage versetzen sollte, in der Vielfalt der Sprachen „ein und dasselbe Gebet“ zu erheben, das ihre Einheit zum Ausdruck bringen würde. Ich beabsichtige, dass diese Einheit in der ganzen Kirche des Römischen Ritus wiederhergestellt wird.

Das Zweite Vatikanische Konzil erinnert bei der Beschreibung der Katholizität des Gottesvolkes daran, dass es „innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft Teilkirchen gibt, die sich ihrer eigenen Traditionen erfreuen, unbeschadet des Primats des Stuhls Petri, der der universalen Gemeinschaft der Liebe vorsteht, die legitime Vielfalt garantiert und zugleich dafür sorgt, dass das Partikulare der Einheit nicht nur nicht schadet, sondern ihr dient“. Während ich in Ausübung meines Dienstes im Dienste der Einheit die Entscheidung treffe, die von meinen Vorgängern gewährte Befugnis auszusetzen, bitte ich Sie, diese Last mit mir zu teilen als eine Form der Teilnahme an der Sorge für die ganze Kirche. In dem Motu Proprio wollte ich bekräftigen, daß es dem Bischof als Moderator, Förderer und Hüter des liturgischen Lebens in der Kirche, deren Einheitsprinzip er ist, obliegt, die liturgischen Feiern zu regeln. Es ist daher an Ihnen als Ortsordinarien, in Ihren Kirchen den Gebrauch des Römischen Messbuches von 1962 unter Anwendung der Normen des vorliegenden Motu Proprio zu genehmigen. Es liegt vor allem an Ihnen, sich für eine Rückkehr zu einer einheitlichen Form der Feier einzusetzen, indem Sie von Fall zu Fall die Realität der Gruppen, die mit diesem Missale Romanum feiern, überprüfen.

Die Hinweise, wie in den Diözesen zu verfahren ist, werden vor allem von zwei Prinzipien diktiert: einerseits, um für das Wohl derjenigen zu sorgen, die in der bisherigen Zelebrationsform verwurzelt sind und Zeit brauchen, um zum Römischen Ritus zurückzukehren, der von den Heiligen Paul VI. und Johannes Paul II. promulgiert wurde; andererseits, um die Errichtung neuer Personalpfarreien zu stoppen, die mehr mit dem Wunsch und Willen einzelner Priester als mit dem wirklichen Bedürfnis des „heiligen gläubigen Gottesvolkes“ verbunden sind. Gleichzeitig bitte ich Sie, dafür zu sorgen, dass jede Liturgie mit Anstand und in Treue zu den nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil promulgierten liturgischen Büchern gefeiert wird, ohne exzentrisches Verhalten, das leicht in Missbräuche ausartet. Zu dieser Treue zu den Vorschriften des Missale und zu den liturgischen Büchern, in denen sich die vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewünschte Liturgiereform widerspiegelt, mögen die Seminaristen und Neupriester erzogen werden.

Für Euch rufe ich den Geist des auferstandenen Herrn an, damit er Euch stark und standhaft mache in Eurem Dienst am Volk, das der Herr euch anvertraut hat, damit er durch Eure Sorgfalt und Wachsamkeit die Gemeinschaft auch in der Einheit eines einzigen Ritus zum Ausdruck bringe, in dem der große Reichtum der römischen liturgischen Tradition bewahrt wird. Ich bete für Euch. Ihr beten für mich.

Franziskus
   



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